Windkraft und Umsatzsteuer

Gesteigerte Anforderung bei internationalen Verrechnungs-
preisen

Es wird ernst
(Wortlaut des Verordnungs-
entwurfs)

Nullregelungs-
verfahren abgeschafft

15% Bauabzugssteuer seit 01.01.2002

Umsatzsteuer-
nummer muß auf Rechnungen angegeben werden

Umsatzsteuer- Nachschau:
Die „spontane Steuerprüfung“

Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf Reisekosten europarechtswidrig!

Europarechts-
widrige Beschränkung der Niederlassungs-
freiheit


Umsatzsteuerliche Erleichterung für ausländische Betreiber von Windkraftanlagen in Deutschland


Am 01.01.2005 ist eine Änderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes in Kraft getreten, die der deutsche Gesetzgeber in Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) versteckt hat (Gesetz vom 09.12.2004, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 3310 ff., 3318 ff.).

Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2003/92 EG vom 07.10.2003 (Richtlinie Gas und Elektrizität) mit Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität umgesetzt. Bislang galt als Ort der Lieferung und damit als Ort, an dem die Elektrizitätslieferung der Umsatzbesteuerung unterlag, der Ort, an den die Elektrizität geliefert wurde; nunmehr gilt nach dem neuen § 3g UStG als Ort der Lieferung von Elektrizität der Ort, wo der Abnehmer sein Unternehmen (oder seine Betriebsstätte) betreibt, wenn die Haupttätigkeit dieses Abnehmers ebenfalls in der Lieferung von Elektrizität besteht, es sich typischerweise also um ein Energieversorgungsunternehmen handelt.

Für ausländische Eigentümer von deutschen Windkraftanlagen ist indes nicht die Regelung in § 3g von Interesse, sondern eine andere Neuregelung in § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 UStG. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 lautet nunmehr:

"Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

...

5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g."

Ergänzend dazu heißt es jetzt in § 13 b Abs. 2:

"In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist."

Dies bedeutet rein praktisch: Wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in der Lieferung von Elektrizität besteht (was dann der Fall ist, wenn er ausschließlich eine oder mehrere Windkraftanlagen betreibt), den von einer Windkraftanlage produzierten Strom an ein deutsches Energieversorgungsunternehmen liefert, so schuldet nicht der ausländische Eigentümer der Windkraftanlage die deutsche Umsatzsteuer, sondern das deutsche Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (sogenanntes Reverse-charge-Verfahren). Das Energieversorgungsunternehmen bezahlt folglich die in jedem Monat aufgrund der Elektrizitätseinspeisung erzielten Erlöse netto an den Windkraftanlagenbetreiber aus und muß die auf die Nettoerlöse entfallende Umsatzsteuer selbst gegenüber den deutschen Finanzbehörden abrechnen. Dadurch wird der ausländische Betreiber einer in Deutschland belegenen Windkraftanlage der Notwendigkeit enthoben, für jeden Monat bis zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei den deutschen Finanzbehörden einzureichen und die auf die erzielten Erlöse anfallende Umsatzsteuer pünktlich und vollständig an die deutschen Finanzbehörden zu zahlen.

Zwar bedeutet dies umgekehrt, daß im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann. Dieser muß vielmehr im Rahmen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht werden, und zwar spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres für das vorangegangene Jahr. Die in den laufenden Kosten des Betriebs der Windkraftanlage (z.B. technische und kaufmännische Betriebsführung, Telefonkosten) enthaltene Umsatzsteuer, die vergütet werden muß, ist in der Regel nicht so hoch, so daß das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren gegenüber dem normalen Besteuerungsverfahren keine gravierende Belastung der Liquidität darstellen dürfte.



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