GmbH-Reform - das Wichtigste in Stichworten

Pflichten anlässlich einer Kündigung

Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

Neue Regeln für Bauunternehmer

Vertragsstrafen in Bauverträgen halbiert

Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen

Nicht ohne meinen (deutschen) Betriebsrat

Verspätete Urlaubsgrüße

Europäische Rechtsentwicklung ohne Dänemark

Was bedeutet eigentlich "Basel II"?

Schuldrechtsreform

Wie gefährlich sind Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter?

Wie recherchiere ich über deutsche Firmen im Internet?

Taktik im internationalen Rechtsstreit

Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht?

Anstellung eines Verkäufers im Außendienst in Deutschland

Wettbewerbsklauseln in deutschen Arbeitsverträgen

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Arbeitnehmer-
Entsendegesetz mit Gesetzestext


Arbeitnehmer-
Entsendegesetz: Ausnahme für Fertigbauer
(Entscheidung des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998)


Verspätete Urlaubsgrüße


Wer mit dem Auto im Ausland unterwegs ist, erhält nicht selten nach einiger Zeit unerwünschte Post: Eine Aufforderung, 500 Kronen Bußgeld zu zahlen, weil man zum Beispiel auf einem dänischen Parkplatz die Parkscheibe nicht eingestellt haben soll, oder weil angeblich die norwegische Maut nicht bezahlt worden sein soll.

Das alles wird sich dann ändern, wenn das sogenannte "Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und bei der Vollstreckung von dafür verhängten Geldbußen und Geldstrafen" der EU und der assoziierten Schengenstaaten (Norwegen, Island) in Kraft tritt. Dieses Abkommen ist ein Teil der Schengen-Vereinbarungen, die uns nicht nur den kontrollfreien Grenzübertritt beschert haben, sondern auch die grenzenlose Verfolgung von Straftaten und – demnächst auch – Ordnungswidrigkeiten. Bis es soweit ist, wird allerdings noch einige Zeit vergehen, und solange können Sie getrost ausländische Strafmandate ignorieren. Die Konferenz der europäischen Justizminister, die im Oktober 2002 in Luxemburg tagte, konnte sich jedenfalls ein weiteres Mal nicht einigen, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Verfolgung von "Knöllchen" möglich sein soll.

Solche Briefe kommen manchmal von deutschen Rechtsanwälten, manchmal von einer in London angesiedelten "Euro Parking Collection". Der Text ist stets hochoffiziell, manchmal sogar mit Foto. Beachtet man die Zahlungsaufforderung nicht, kommen recht schnell Mahnungen im immer böserem Ton, und schließlich wird sogar mit der Eintragung in irgendwelche Registern über schlechte Zahler gedroht.

Viele Empfänger solcher Briefe lassen sich einschüchtern und überweisen die verlangten Beträge einschließlich einer eminenten "Bearbeitungsgebühr" für ein angebliches Parkvergehen vor einem dänischen Supermarkt oder ähnlichem. Notwendig ist das allerdings nicht. Es besteht nämlich zur Zeit keine Rechtsgrundlage für die Beitreibung ausländischer Bußgelder im Zusammenhang mit angeblichen Verkehrsverstößen (einzige Ausnahme: Österreich, weil hier ein besonderes deutsch-österreichisches Abkommen existiert).

Eine nähere Nachprüfung der in den Mahnschreiben aufgeführten angeblichen Rechtsgrundlagen zeigt, daß es schlicht keine Rechtsgrundlage gibt. Die "Euro Parking Collection" beruft sich zum Beispiel auf folgendes:

  • Das "Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen" (EuGVÜ bzw. seit 01.03.2002 die EG-Verordnung 44/2001): Dabei wird allerdings geflissentlich übersehen, daß gemäß Art. 25 nur gerichtliche Urteile, in denen der Beklagte auch Gelegenheit zur Verteidigung gehabt haben muß, international vollstreckt werden können. Für Verwaltungsentscheidungen wie Bußgeldbescheide für Parkvergehen gilt das nicht.

  • Die Europäische "Konvention über die Bestrafung von Verkehrsvergehen", die es tatsächlich (seit dem 30.11.1964) gibt, aber bisher nur von Dänemark, Frankreich, Italien, Schweden und der Türkei ratifiziert worden sind. Deutsche Autofahrer haben also insoweit nichts zu befürchten.

In jüngster Zeit hat sich nun der Rat für Justiz und Sicherheit (eine Unterabteilung des Rates der Europäischen Union) dieser aus Sicht vieler Staaten unbefriedigenden Situation angenommen. In einem Rahmenbeschluß, der sich in erster Linie mit der Vollstreckung von Strafen befasst, die in einem anderen EU-Land verhängt wurden, haben die zuständigen Minister entschieden, daß nunmehr auch auch Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten in den anderen Staaten vollstreckt werden sollen. In den Katalog der Straftaten (Terrorismus, Drogen- und Menschenhandel, Tötungsdelikte etc.) wurden auch Verwaltungsübertretungen (= Ordnungswidrigkeiten) wegen einer "gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßenden Verhaltensweise" aufgenommen.

Voraussetzung für die Vollstreckung wird danach unter anderem sein, daß der Betroffene die Möglichkeit gehabt haben muß, die Sache auch vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, wenn eine Bußgeldentscheidung von einer nicht-gerichtlichen Behörde (also einer Verwaltungsbehörde) erlassen wurde. Das "Parkticket" eines Supermarktes auf einem privaten Parkplatz reicht da sicherlich nicht.

Außerdem hat der Vollstreckungsstaat die Möglichkeit, die Vollstreckung von Geldbußen unter 70 Euro abzulehnen. Das wird in Deutschland aber wohl kaum geschehen, zumal die zu zahlenden Bußen dem Vollstreckungsstaat zustehen werden.

Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (die bis 5.5.2005 noch nicht erfolgt ist) müssen die EU-Mitgliedstaaten diesen Rahmenbeschluß des Rates vom 24.02.2005 umsetzen.

Wenn diese Umsetzung in Deutschland erfolgt sein wird, können dann auch "Parktickets" aus dem EU-europäischen Ausland (nicht aus Norwegen!) in Deutschland vollstreckt werden.


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