
Vertragsstrafen in Bauverträgen halbiert

Aus aktuellem Anlass wollen wir auf eine gerade erst bekannt gewordene Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) zu Vertragsstrafen in Standardbauverträgen hinweisen:
Während bisher Vertragsstrafen (meist für die verspätete Fertigstellung eines Bauwerks) bei kleineren Aufträgen bis zu einer Obergrenze von 10% der Auftragssumme von der Rechtsprechung akzeptiert wurden, sieht der BGH in einem neuen Urteil aus dem Januar 2003 darin eine für den Bauunternehmer unangemessene Benachteiligung. Im entschiedenen Fall hatte der Bauherr eine Vertragsstrafe von nicht weniger als 2,82 Mio Euro geltend gemacht.
In Abweichung früherer Entscheidungen erklärte der BGH jetzt, dass eine Vertragsstrafen-Obergrenze von 10% auch für kleinere Bauvorhaben nicht mehr akzeptiert werden könne (dem BGH zufolge sind das Bauvorhaben mit einem Gesamtvolumen von weniger als 6,5 Mio Euro). Grundsätzlich werden solche Vertragsstrafen nur dann nicht beanstandet, wenn sie eine Obergrenze von 5% nicht überschreiten.
Diese Rechtsprechung gilt jedoch grundsätzlich erst für die Zukunft, damit Bauherren und Bauunternehmer Zeit haben, sich darauf einzustellen. Wenn Sie Fragen haben - sprechen Sie uns an!

Sagawe & Klages Rechtsanwälte
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