GmbH-Reform - das Wichtigste in Stichworten

Pflichten anlässlich einer Kündigung

Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

Neue Regeln für Bauunternehmer

Vertragsstrafen in Bauverträgen halbiert

Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen

Nicht ohne meinen (deutschen) Betriebsrat

Verspätete Urlaubsgrüße

Europäische Rechtsentwicklung ohne Dänemark

Was bedeutet eigentlich "Basel II"?

Schuldrechtsreform

Wie gefährlich sind Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter?

Wie recherchiere ich über deutsche Firmen im Internet?

Taktik im internationalen Rechtsstreit

Publizität im deutschen Handelsregister

Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht?

Anstellung eines Verkäufers im Außendienst in Deutschland

Wettbewerbsklauseln in deutschen Arbeitsverträgen

Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Arbeitnehmer-
Entsendegesetz mit Gesetzestext


Arbeitnehmer-
Entsendegesetz: Ausnahme für Fertigbauer
(Entscheidung des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998)

Ab 1.4.1999: 25% Abzug bei ausländischen Werkunternehmern! (inzwischen wiederaufgehoben)


Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)

Einführung


Die positiven Intentionen der Europäischen Union, allen Arbeitnehmern im Baubereich mindestens den Standard zu gewährleisten, der im Arbeitsland gilt, hat der deutsche Gesetzgeber zu einem Gesetz genutzt, das verhindern soll, daß überhaupt ausländische Bauarbeiter in Deutschland tätig werden. Um diesen Protektionismus unter der Bezeichnung "Arbeitnehmer-Entsendegesetz" zu beenden, soll mit dieser Seite der Versuch unternommen werden, die Kräfte zu bündeln und möglichst viele Informationen öffentlich zugänglich zu machen.

Wir dokumentieren zunächst den Wortlaut des Gesetzes in der konsolidierten, aktuellen Fassung (keine ganz leichte Aufgabe angesichts der über 50 Änderungen in drei Gesetzen).

Bekanntlich sind bereits zahlreiche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig (in Wiesbaden hat die "Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft", kurz ULAK genannt, ihren Sitz, die durch Beitragsbescheide ausländische Bauarbeitgeber zu Beiträgen heranzieht). Während mehrere Kammern des ArbG Wiesbaden Vorlagebeschlüsse an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gerichtet haben, liegt ein Urteil der 3. Kammer vor, mit dem die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes zwar bejaht wird, aber die Klage der ULAK klar zurückgewiesen wurde.

Das Urteil des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998 wurde von der ULAK mit der Berufung angegriffen. In der mündlichen Verhandlung am 15. März 1999 vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Rechtsstreit verglichen. Die Ursache, eine gute Nachricht für alle Produzenten und Monteure von Fertighäusern, lesen Sie hier.

 

 


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